Satzung des Vereins
HOFATELIER K
Sendenhorst e.V.
Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen HOFATELIER K Sendenhorst. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Sendenhorst, Kreis Warendorf. (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein mit Sitz in Sendenhorst verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) Ausstellungen der Bildenden Kunst,
b) sonstige kulturelle Veranstaltungen,
c) kulturelle Bildung, auch in der Form von Workshops zur Vermittlung künstlerischer Fähigkeiten und zur künstlerischen Selbstverwirklichung sowie der kulturellen Teilhabe in der Gesellschaft,
d) Projekte und Veröffentlichungen, die das künstlerische Wirken von Personen aus Westfalen öffentlich sichtbar und zugänglich machen und als kulturelles Erbe bewahren; zu diesem Zweck kann der Verein auch Kunstwerke und schriftstellerische Arbeiten erwerben.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
(3) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, bei juristischen Personen mit deren Erlöschen, Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.
Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. (2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. (3) Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem oder der Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden oder einer stellvertretenden Vorsitzenden und einem Schatzmeister oder einer Schatzmeisterin.
(2) Der oder die Vorsitzende, der oder die stellvertretende Vorsitzende und der oder die Schatzmeister/in vertreten den Verein jeweils allein.
(3) Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Davon unberührt darf den Vorstandsmitgliedern für besondere Funktionen und andere nebenberufliche Tätigkeiten eine pauschale Vergütung bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale 6 nach § 3 Nr. 26a EStG oder eine andere Vergütung, die i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO angemessen ist, gezahlt werden; Voraussetzung dafür ist jeweils ein Beschluss des Vorstandes.
(4) Der Verein stellt den Vorstand von jeglicher Haftung gegenüber dem Verein und gegenüber Dritten frei; hiervon ausgenommen sind Ansprüche gegen den Vorstand wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung.
§ 9 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts, d) die Aufnahme neuer Mitglieder.
§ 10 Bestellung des Vorstands
(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden, bei dessen oder deren Verhinderung von dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer oder der Protokollführerin sowie von dem oder der Vorsitzenden, bei dessen oder deren Verhinderung von dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden zu unterschreiben.
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten: a) Änderungen der Satzung, b) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein, d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands, e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands, f) die Auflösung des Vereins.
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 14 Verfahren und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von dem oder der Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen oder deren Verhinderung von der oder dem stellvertreten Vorsitzenden und bei dessen oder deren Verhinderung von einem oder einer durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter/in geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat oder keine Kandidatin die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten oder Kandidatinnen ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung oder der Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
(4) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem oder der Protokollführer/in und von dem oder der Versammlungsleiter/in zu unterschreiben ist.
§ 15 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünsZgter Zwecke
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine hierzu einberufene Mitgliederversammlung mit der in § 14 Abs. 3 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder vertreten sind. Bei Beschlussunfähigkeit dieser Versammlung ist innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung zu berufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist. Bei Einberufung der zweiten Versammlung ist auf diese Folge ausdrücklich hinzuweisen. Die Einladung ist auch im Falle einer zweiten Einberufung der Mitgliederversammlung gem. § 13 Abs. 1 mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung zu versenden.
(2) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der oder die Vorsitzende des Vorstands und der oder die stellvertretende Vorsitzende des Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für die Förderung der Kultur.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
Sendenhorst, den 21. September 2024